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Schufa gegen Bonushopper: Wie Gas- und Stromwechsel Kunden in Zukunft abgelehnt werden sollen

- Datensammlung und Ablehnung durch Datenbank in Planung
- Was sind "Bonushopper"?
- Dürfen die das?
- Warum Ablehnung durch Anbieter?
- Warum häufig wechseln?
- Art. 17 DSGVO Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")
- Quellen und Links
Datensammlung und Ablehnung durch Datenbank in Planung
Die Schufa (eine privatwirtschaftliche deutsche Wirtschaftsauskunftei in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit dem Geschäftssitz in Wiesbaden) und die Crif Bürgel GmbH (eine deutsche Wirtschaftsauskunftei sowie ein Dienstleister für Kredit- und Bonitätsinformationen, Kreditrisikomanagement, Betrugsprävention, Adressmanagement und Adressermittlungen mit Hauptsitz in München) haben jeweils eine Datenbank geplant, bei der alle Kunden erfasst werden, die häufig den Gas- bzw. Stromanbieter wechseln. Diese könnte dann von den Anbietern abgefragt werden - wer zu häufig wechseln, wird abgelehnt. So die Theorie.
Was sind "Bonushopper"?
Die günstigen Gas- und Stromtarife in den unzähligen Wechselportalen werben nicht immer mit günstigen Preisen, viel häufiger mit hohen Bonus-Zahlungen. Diese haben die unterschiedlichsten Namen (Wechselbonus, Neukundenbonus, Sofortbonus, Öko-Bonus, usw.) und werden von dem Gesamtpreis für das 1. Vertragsjahr abgezogen. Da in den Gas- und Strompreisvergleichs-Ergebnissen nur der Preis für das erste Jahr steht, sinkt dieser natürlich weit unter andere Tarife wie zum Beispiel denen der Grundversorger. Wir von Strompreisvergleich-Hamburg empfehlen grundsätzlich nur 12-Monats Verträge, da somit ein teures 2. Vertragsjahr entfällt. Durch das häufige Wechseln kommt der Ausdruck "Hopper" zustande. Der Kunde "hüpft" jedes Jahr von einem Anbieter zu einem anderen Anbieter, erhält dabei noch Boni-Zahlungen und hält seine Gas- bzw. Stromkosten niedrig.
Dürfen die das?

Unserer Meinung nach: Nein! Es schränkt den freien Wettbewerb ein und ist aus Sicht des Datenschutzes bedenklich. Es gibt eine Mindestvertragslaufzeit, danach hat jede Verbraucherstelle das Recht, den Vertrag nach dieser Laufzeit zu kündigen. Verbraucherschützer kritisieren ebenfalls die Pläne für diese Datenbank. Anfang November 2020 wollen sich Datenschützer von Bund und Ländern mit den Plänen dieser Datenbank befassen.
Wird diese Datenbank umgesetzt und von den Versorgern genutzt, könnte kein Verbraucher mehr günstige Strom- und Gastarife abschließen - die aber vorher angeboten werden! Das stellt nicht nur die Vergleichsportale in ein Dubioses Licht (zu Unrecht!) sondern macht einen Tarifvergleich an sich sinnlos.
Warum Ablehnung durch Anbieter?
Strom- und Gasanbieter mögen langjährige und vertragstreue Kunden. Dadurch entfallen häufige Bonuszahlungen. Es wird wie gewohnt der Strom- oder Gaszähler abgelesen, die Abschläge gezahlt, der zukünftige Verbrauch geschätzt und das wars. Eine Preiserhöhung ist irgendwann unumgänglich: Wir wissen ja, alles wird immer teurer. Aber genau da ist der Haken: Wer eine Preiserhöhung bekommt, kann sein Sonderkündigungsrecht nutzen und den Gas- oder Stromanbieter wechseln. Häufig geschieht das bei Verträgen mit einer Vertragslaufzeit über 12 Monate.
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Warum häufig wechseln?
Wer sich jedes Jahr den günstigsten Gas- oder Stromtarif inklusive diverse Wechselboni ergattern will, muss häufig den Gas- oder Stromanbieter wechseln. Deutschlandweit wechseln etwa 10% der Haushalte regelmäßig ihren Gas- bzw. Stromanbieter.
Jährlicher Anbieterwechsel lohnt sich! Wenn Sie Ihren Anbieter jährlich wechseln, können Sie jedes Jahr aufs neue sparen und haben immer den auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten und aktuellen Tarif. Achten Sie auf die Kündigungsfrist zum wechseln oder nutzen Sie unseren Service, wir kontaktieren Sie vor Ablauf der Frist und Sie erhalten gleich ein neues Angebot für Ihren Gas- und Strompreisvergleich.
Mehr Informationen zum Thema finden Sie bei uns unter den Menüpunkten » Gasvergleich und » Stromvergleich
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Art. 17 DSGVO Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")
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Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
- Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
- Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
- Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
- Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
- Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
- Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.
- Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
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Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
- zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
- zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;
- für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89
- Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
- zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Passende Erwägungsgründe
(39) Grundsätze der Datenverarbeitung (65) Recht auf Berichtigung und Löschung (66) Recht auf Vergessenwerden
Passende Paragraphen des BDSG
§ 4 BDSG Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume § 35 BDSG Recht auf Löschung
Quellen und Links
- Gelöschte Seite der Schufa bezüglich E-Pool » Google-WebCache
- Energate News » energate-messenger.de
- Wenn der Versorger Sie als Kunde ablehnt » Test.de
- Mit der Schufa gegen "Bonushopper" » Tagesschau.de
- Datenschutzgrundverordnung-Gesetz Artikel 17 » DSGVO-Gesetz.de